Bei Bonitätsprüfung von Kundendaten
Wer vor Erbringung seiner Dienstleistung die Bonität seiner Kunden durch
Externe prüfen lassen möchte, sollte bei der Erstellung seiner
Datenschutzerklärung folgende Bestandteile berücksichtigen:
Bonitätsprüfung
Wenn [ Ihr Unternehmen / shop / Webseite] zur Vorleistung verpflichtet ist, ist
[ Ihr Unternehmen / shop / Webseite] berechtigt, eine Bonitätsanfrage bei einer
anerkannten Wirtschaftsauskunft einzuholen.
Bitte vervollständigen Sie die Daten die in den [ ] Klammern stehen, mit Ihren Daten.
Wenn Sie die Daten von dieser Webseite übernehmen,
müssen Sie mit folgender Erklärung einverstanden
sein:
„Mir ist bewusst, dass die Textelemente jeder hier enthaltenen Datenschutzerklärung nur beispielhaften Charakter haben und keinen Anspruch auf Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität erheben sowie keine individuelle Rechtsberatung ersetzen können. Ein Rechtsberatungsverhältnis oder ein sonst irgendwie bindendes Rechtsverhältnis kommt durch die Nutzung dieser Seiten und Inhalte nicht zustande. Ich weiß, dass ich die Inhalte der Datenschutzerklärung auch selbst dahingehend prüfen muß, ob sie für meine Internetangebote oder -dienste zutreffend sind und keine Zusagen enthalten, die ich selbst nicht erfülle.“
Wenn Sie eine individuelle Rechtsberatung
zum Thema Datenschutzerklärung wünschen, steht Ihnen
Herrn Rechtsanwalt Dr. Bernd v.Nieding gern zur
Verfügung. Die Kontaktdaten finden Sie auf der
Sozietätshomepage hier
http://www.vnem.de